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   ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17   

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ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17 (https://dejure.org/2018,12295)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17 (https://dejure.org/2018,12295)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 5 Ca 2109/17 (https://dejure.org/2018,12295)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2014 -2 AZR 755/13-, NZA 2015, 612, 613 unter B. I.1. d. Gründe, Rdnr. 15 m. w. N.) ist die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu überprüfen.

    Bei der Durchführung muss er die Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen (so BAG, Urt. v. 20.11.2014 -2 AZR 755/13-, NZA 2015, 612, 615 unter B. I. 5. d) bb) (2) d. Gründe, Rdnr. 31 m. w. N.).

    Auch aus Krankheiten, die auf unterschiedlichen Grundleiden beruhen, kann sich -zumal wenn sie auf eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hindeuteneine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ergeben, der das BEM entgegenwirken soll (BAG, Urt. v. 20.11.2014 -2 AZR 755/13-, NZA 2015, 612, 616 unter B. I. 5. d) cc) (4) (a) d. Gründe, Rdnr. 42 m. w. N.).

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass bei Durchführung eines BEM Rehabilitationsbedarfe in der Person des Klägers hätte erkannt und durch entsprechende Maßnahmen künftige Fehlzeiten spürbar hätten reduziert werden können (vgl. dazu: BAG, Urt. v. 20.11.2014 -2 AZR 755/13-, NZA 2015, 612, 616 unter B. I. 5. d) cc) (4) (c) d. Gründe, Rdnr. 47).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 -GS 1/84- (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 bis 2204) -dem sich die erkennende Kammer anschließtist die Beklagte entsprechend dem Verlangen des Klägers auch verpflichtet, diesen zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschineneinrichter bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

    Rechtsgrundlage dieses allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers (vgl. grundlegend: BAG, Urt. v. 10.11.1955 -2 AZR 591/54-, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1956, 114 m. w. N.) ist eine ergänzende Rechtsfortbildung des Dienstvertragsrechts der §§ 611 ff. BGB aufgrund von § 242 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG, die notwendig ist, da die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1, 2 GG über den Persönlichkeitsschutz hinaus ganz allgemein auch den Schutz des individuellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers durch die Anerkennung des grundsätzlich gegebenen Beschäftigungsanspruchs gebieten, sofern der Arbeitnehmer die Beschäftigung verlangt (BAG, GS, Beschl. v. 27.02.1985 -GS 1/84-, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197, 2199 unter C. I. 2. b) d. Gründe).

    Denn nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil kann die verbleibende Ungewissheit bis zum endgültigen Prozessausgang für sich allein ein überwiegendes Interesses des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr begründen; vielmehr müssen hier zu der Ungewissheit des Prozessausgangs Elemente hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesses des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, GS, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197, 2204 unter C. II. 3. c) der Gründe).

  • LAG Hamm, 15.04.2011 - 13 Sa 1939/10

    Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wann welche Arbeitskollegen des Klägers anlässlich seines krankheitsbedingten Ausfalls welche Aufgaben an welchen Maschinen zu übernehmen hatten und welche Belastungen damit für diese verbunden waren (vgl. dazu: LAG Hamm, Urt. v. 15.04.2011 -13 Sa 1939/10-, juris, unter I. 2. a) d. Gründe, Rdnr. 56).

    Dies rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit durch Krankheitszeiten ganz erheblich beeinträchtigt werden wird, zumal mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass es in den mehr als 25 Jahren vor dem Jahr 2011 offensichtlich ungestört verlaufen ist (vgl. dazu: LAG Hamm, Urt. v. 15.04.2011 -13 Sa 1939/10-, juris, unter I. 2. d. Gründe, Rdnr. 68).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2009 - 9 Sa 668/08

    Zur sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung - erhebliche

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Davon ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen aufzuwenden sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.2009 -9 Sa 668/08-, juris, unter II. 3. a) d. Gründe, Rdnr. 20 m. w. N).

    Denn im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber derartige Betriebsablaufstörungen substantiiert darlegen und diese ggf. beweisen (so LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.05.2009 -9 Sa 668/08-, juris, unter II. 3. a) d. Gründe, Rdnr. 21 m. w. N.).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen dazulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen -leidensgerechten- Arbeitsplatz ausscheiden (BAG, Urt. v. 10.12.2009 -2 AZR 400/08-, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2010, 398, 399 unter I. 3. b) d. Gründe, Rdnr. 19).

    Ziel des BEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Fehlzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG, Urt. v. 10.12.2009 -2 AZR 400/08-, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2010, 398, 399 unter I. 3. c) d. Gründe, Rdnr. 20).

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Außerdem gehört zu dem Ersuchen des Arbeitgeber um Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zur Durchführung des BEM -neben dem Hinweis auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Datendie Information, die Zustimmung zu einem BEM könne auch unter der Maßgabe erteilt werden, ein Einverständnis zur Beteiligung des Betriebsrats werde nicht erteilt (so BAG, Beschl. v. 22.03.2016 -1 ABR 14/14-, AP Nr. 5 zu § 84 SGB IX = NZA 2016, 1283, 1286 unter B. III. 5. b) d. Gründe, Rdnr. 30).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag soll, soweit er neben der Klage gemäß § 4 S. 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind (BAG, Urt. v. 20.03.2014 -2 AZR 1071/12-, NZA 2014, 1131, 1132 unter I. 3. b) d. Gründe, Rdnr. 18 m. w. N.).
  • LAG Hamburg, 08.06.2017 - 7 Sa 20/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - ordnungsgemäße Einladung zu einem BEM

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Ist die Beklagte nach alledem ihrer Pflicht, den Kläger ordnungsgemäß zum BEM einzuladen und insoweit ein BEM zu versuchen, nicht nachgekommen, so unterliegt sie einer erhöhten Darlegungslast im Hinblick auf die Frage, ob denkbare mildere Mittel als der Ausspruch einer Beendigungskündigung gegeben sind (vgl. dazu: LAG Hamburg, Urt. v. 08.06.2017 -7 Sa 20/17-, NZA 2018, 25, 28 unter II. 2. b) bb) ccc) d. Gründe, Rdnr. 46).
  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Rechtsgrundlage dieses allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers (vgl. grundlegend: BAG, Urt. v. 10.11.1955 -2 AZR 591/54-, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1956, 114 m. w. N.) ist eine ergänzende Rechtsfortbildung des Dienstvertragsrechts der §§ 611 ff. BGB aufgrund von § 242 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG, die notwendig ist, da die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1, 2 GG über den Persönlichkeitsschutz hinaus ganz allgemein auch den Schutz des individuellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers durch die Anerkennung des grundsätzlich gegebenen Beschäftigungsanspruchs gebieten, sofern der Arbeitnehmer die Beschäftigung verlangt (BAG, GS, Beschl. v. 27.02.1985 -GS 1/84-, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197, 2199 unter C. I. 2. b) d. Gründe).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

    Auszug aus ArbG Hagen, 15.05.2018 - 5 Ca 2109/17
    Es ist nämlich in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen eine Kündigung vorsorglich auch den sog. allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere -zuweilen schlicht untergeschobene- Beendigungstatbestände beruft (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2005 -2 AZR 426/04-, NZA 2005, 1259, 1260 unter B. I. 2. d. Gründe m. w. N.).
  • ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 13574/13

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung

  • LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92

    Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen

  • LAG Hamm, 20.08.2015 - 11 Sa 553/15

    Ordentliche Kündigung; krankheitsbedingt; Interessenabwägung

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.09.2012 - 1 Ta 142/12

    Zwangsvollstreckung, Tenor, Weiterbeschäftigungsantrag, Bestimmtheit, Versetzung,

  • LAG Nürnberg, 28.01.2015 - 2 Sa 519/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - BEM - Hinweis an Arbeitnehmer - Darlegungslast

  • LAG Hamm, 06.05.2004 - 8 (2) Sa 1615/03

    Kündigung, Krankheit, Betriebsablaufstörungen

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 292/06

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

  • LAG Hamm, 13.06.2007 - 18 Sa 85/07

    Personenbedingte Kündigung, Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter

  • BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54

    Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

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